OLG Köln - Urteil vom 23.05.2019
24 U 124/18
Normen:
VVG § 86; VVG § 125; ARB (2010) § 17 Abs. 9; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 145/18

Regressansprüche eines Rechtsschutzversicherers gegenüber Rechtsanwälten wegen Erhebung von vornherein aussichtsloser Klagen

OLG Köln, Urteil vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 24 U 124/18

DRsp Nr. 2019/9220

Regressansprüche eines Rechtsschutzversicherers gegenüber Rechtsanwälten wegen Erhebung von vornherein aussichtsloser Klagen

1. Steht aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs fest, dass in einem Musterverfahren angebrachte Güteanträge nicht den Anforderungen an die Individualisierung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB genügten, so ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, dem Mandanten von der weiteren gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen mangels Erfolgsaussicht abzuraten.2. Rät er dem Mandanten gleichwohl zur Klageerhebung, so haftet er gem. § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des durch die Erhebung der von vornherein aussichtslosen Klage entstandenen Schadens, der insbesondere in den Kosten des Rechtsstreits besteht. 3. Dem Mandanten gereicht es nicht zum Mitverschulden, dass die Rechtsschutzversicherung die fehlende Erfolgsaussicht der Klage hätte erkennen können. Denn der Rechtsschutzversicherer ist im allein maßgeblichen Vertragsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nicht Erfüllungsgehilfe des Mandanten.