OLG Brandenburg - Urteil vom 14.03.2019
5 U 30/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 410/16

Regressansprüche gegen den beratenden Rechtsanwalt wegen fehlender Zusicherung der durch Ausbau einer erworbenen Dachgeschoss-Wohnungseigentumseinheit zu erzielenden Wohnfläche

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 5 U 30/18

DRsp Nr. 2019/5195

Regressansprüche gegen den beratenden Rechtsanwalt wegen fehlender Zusicherung der durch Ausbau einer erworbenen Dachgeschoss-Wohnungseigentumseinheit zu erzielenden Wohnfläche

Ein Schadensersatzanspruch gegen den beratenden Rechtsanwalt wegen nicht rechtsbeständiger Zusicherung der durch den Ausbau einer erworbenen Wohnungseigentumseinheit im Dachgeschoss zu erzielenden Wohnfläche in einem Grundstückskaufvertrag setzt voraus, dass der Käufer zur Darlegung seines Schadens das Vermögen, welches er ohne Vertragsschluss gehabt hätte, demjenigen Vermögen gegenüber stellt, welches er nach Abschluss des Vertrages hatte. Dies erfordert auch Darlegungen zu Verkaufspreis und Verkehrswert der erworbenen Wohnungseigentumseinheit.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. April 2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az.: 12 O 410/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.