BSG - Beschluss vom 17.08.2017
B 5 R 136/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 450/15
SG Köln, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 R 1832/13

Rente wegen ErwerbsminderungAnerkennung von Zeiten einer schulischen Ausbildung als AnrechnungszeitGrundsatzrügeBereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 17.08.2017 - Aktenzeichen B 5 R 136/17 B

DRsp Nr. 2017/13829

Rente wegen Erwerbsminderung Anerkennung von Zeiten einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Zur Anerkennung von Zeiten einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit i.S. von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, insbesondere zu den Voraussetzungen einer "Schulausbildung" existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Gründe: