BSG - Beschluss vom 12.09.2017
B 5 R 171/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 611/16
SG Berlin, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 4611/13

Rente wegen ErwerbsminderungDivergenzrügeBegriff der AbweichungAbweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz

BSG, Beschluss vom 12.09.2017 - Aktenzeichen B 5 R 171/17 B

DRsp Nr. 2017/15049

Rente wegen Erwerbsminderung Divergenzrüge Begriff der Abweichung Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz

1. Divergenz bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. 2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: