BSG - Beschluss vom 21.09.2017
B 13 R 230/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 25/16
SG Dessau-Roßlau, vom 04.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 551/13

Rente wegen ErwerbsminderungDivergenzrügeBegriff der AbweichungFormgerechte Darlegung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 21.09.2017 - Aktenzeichen B 13 R 230/17 B

DRsp Nr. 2017/15043

Rente wegen Erwerbsminderung Divergenzrüge Begriff der Abweichung Formgerechte Darlegung einer Divergenz

1. Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. 2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 3. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Beschluss des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. 4. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird.

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt C. aus O. - beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.