BSG - Beschluss vom 01.08.2017
B 13 R 347/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 471/15
SG Hannover, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 418/13

Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrügeBerücksichtigung der höchstrichterlichen RechtsprechungNicht mehr klärungsbedürftige RechtsfrageHöchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 01.08.2017 - Aktenzeichen B 13 R 347/16 B

DRsp Nr. 2017/14040

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Nicht mehr klärungsbedürftige Rechtsfrage Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. 3. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist.