BSG - Beschluss vom 13.06.2017
B 13 R 27/16 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGB VI § 43; SGB VI § 240 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 163/15
SG Berlin, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 56/12

Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrügeDivergenzrügeNichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

BSG, Beschluss vom 13.06.2017 - Aktenzeichen B 13 R 27/16 BH

DRsp Nr. 2017/10197

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge Divergenzrüge Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bislang ungeklärte und für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. 2. Die an die Prüfung der Erwerbsminderung i.S. des § 43 SGB VI bzw. der Berufsunfähigkeit i.S. des § 240 Abs. 1 SGB VI anzulegenden Maßstäbe sind höchstrichterlich geklärt. 3. Divergenz bedeutet das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind; sie kann nur dann zur Revisionszulassung führen, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 4. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 5. Nicht die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung.