BSG - Beschluss vom 19.10.2017
B 5 R 91/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 233/14
SG Leipzig, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1328/11

Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrügeHöchstrichterlich bereits geklärte RechtsfrageGrundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache aus einer Verletzung von Normen des GG

BSG, Beschluss vom 19.10.2017 - Aktenzeichen B 5 R 91/17 B

DRsp Nr. 2018/613

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge Höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache aus einer Verletzung von Normen des GG

1. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. 2. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 3. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat .