BSG - Beschluss vom 21.12.2017
B 13 R 24/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 567/16
SG Berlin, vom 05.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 141 R 857/13

Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageFortbildung des Rechts durch die angestrebte Revisionsentscheidung

BSG, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen B 13 R 24/17 BH

DRsp Nr. 2018/2784

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Fortbildung des Rechts durch die angestrebte Revisionsentscheidung

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall einer Klärung durch das Revisionsgericht hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. S. aus B. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urteil vom 21.9.2017 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.10.2012 hinaus verneint. Die 1988 geborene Klägerin sei nicht mehr erwerbsgemindert nach § 43 Abs 1 bzw Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch. Denn sie sei noch in der Lage, mit qualitativen Leistungseinschränkungen leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten regelmäßig und mindestens sechs Stunden täglich - zB als Versandfertigmacherin - auszuüben.