Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. S. aus B. zu bewilligen, wird abgelehnt.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urteil vom 21.9.2017 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.10.2012 hinaus verneint. Die 1988 geborene Klägerin sei nicht mehr erwerbsgemindert nach § 43 Abs 1 bzw Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch. Denn sie sei noch in der Lage, mit qualitativen Leistungseinschränkungen leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten regelmäßig und mindestens sechs Stunden täglich - zB als Versandfertigmacherin - auszuüben.
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