BSG - Beschluss vom 30.06.2017
B 13 R 124/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 558/15
SG Dresden, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 197/13

Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrügeRechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer bestimmten revisiblen Norm des BundesrechtsBerücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 30.06.2017 - Aktenzeichen B 13 R 124/17 B

DRsp Nr. 2017/10971

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. 3. Mit der Frage, "Stehen Zeiten längerer Arbeitslosigkeit einer dreimonatigen Einarbeitungszeit in einen ansonsten zumutbaren Verweisungsberuf entgegen?" wird bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts bezeichnet.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.