BSG - Beschluss vom 04.07.2017
B 5 R 112/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 755/11
SG Nürnberg, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 118/09

Rente wegen ErwerbsminderungNichtzulassungsbeschwerdeSachaufklärungsrügeBloße Angriffe auf die Beweiswürdigung des LSG

BSG, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen B 5 R 112/17 B

DRsp Nr. 2017/13938

Rente wegen Erwerbsminderung Nichtzulassungsbeschwerde Sachaufklärungsrüge Bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung des LSG

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorläge, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. 3. Bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung des LSG können nicht zur Zulassung der Revision führen, auch wenn sie in die Gestalt einer Sachaufklärungsrüge gekleidet sind.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: