BSG - Beschluss vom 29.09.2017
B 13 R 164/14 B
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 133/10
SG Leipzig, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1206/08

Rente wegen ErwerbsminderungPKH-VerfahrenAnspruchsvoraussetzungen

BSG, Beschluss vom 29.09.2017 - Aktenzeichen B 13 R 164/14 B

DRsp Nr. 2017/17223

Rente wegen Erwerbsminderung PKH-Verfahren Anspruchsvoraussetzungen

Versicherten steht eine Rente wegen Erwerbsminderung nur zu, wenn (1) wegen Krankheit oder Behinderung eine volle bzw. teilweise Erwerbsminderung besteht und außerdem (2) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt war sowie zusätzlich (3) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre (= 36 Monate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorlagen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Gründe:

I