BSG - Beschluss vom 21.08.2017
B 13 R 215/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1533/16
SG Karlsruhe, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1090/14

Rente wegen ErwerbsminderungRüge des Übergehens eines BeweisantragsAnwaltlich vertretener BeteiligterZurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss

BSG, Beschluss vom 21.08.2017 - Aktenzeichen B 13 R 215/17 B

DRsp Nr. 2017/13824

Rente wegen Erwerbsminderung Rüge des Übergehens eines Beweisantrags Anwaltlich vertretener Beteiligter Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss

1. Ein in der Berufungsinstanz durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt. 2. Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 letzter Teils. SGG soll die Übergehung von Beweisanträgen die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch den Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass der Beteiligte die Sachaufklärungspflicht des Gerichts nicht als erfüllt ansieht. 3. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein LSG von der durch § 153 Abs. 4 S. 1 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.