BSG - Beschluss vom 24.08.2017
B 5 R 146/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 266/13
SG Gießen, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 119/10

Rente wegen ErwerbsminderungsrenteVerfahrensrügeWahrung des rechtlichen GehörsBeweiserhebung von Amts wegenKein kompensatorisches Hinwirken auf die Stellung eines Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen B 5 R 146/17 B

DRsp Nr. 2017/14670

Rente wegen Erwerbsminderungsrente Verfahrensrüge Wahrung des rechtlichen Gehörs Beweiserhebung von Amts wegen Kein kompensatorisches Hinwirken auf die Stellung eines Beweisantrages

1. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat; daher muss die Beschwerdebegründung besondere Umstände des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann. 2. Welche Schlussfolgerungen das Gericht aus den Tatsachen bzw. Beweisergebnissen ziehen wird, muss das Gericht vorab nicht mitteilen. 3. Insbesondere bietet der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. 4. Hält das Tatsachengericht eine Beweisaufnahme für notwendig, so hat es keinen entsprechenden Beweisantrag herbeizuführen, sondern den Beweis von Amts wegen auch ohne Antrag zu erheben. 5. Lehnt es die Beweiserhebung dagegen ab, so muss es nicht kompensatorisch auf einen Beweisantrag hinwirken und damit helfen, eine Nichtzulassungsbeschwerde vorzubereiten.

Die Beschwerde des Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.