BSG - Beschluss vom 18.10.2017
B 5 R 240/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 48/17
SG Stade, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 339/16

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeAnforderungen an Darlegungserfordernisse

BSG, Beschluss vom 18.10.2017 - Aktenzeichen B 5 R 240/17 B

DRsp Nr. 2017/16057

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Anforderungen an Darlegungserfordernisse

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 1.3.2017 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers, den eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden Bescheid der Beklagten vom 4.9.2002, bezogen auf den Leistungszeitraum bis 2011, teilaufzuheben und damit mittelbar einen späteren Rentenbeginn festzustellen, verneint.