Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 1.3.2017 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers, den eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden Bescheid der Beklagten vom 4.9.2002, bezogen auf den Leistungszeitraum bis 2011, teilaufzuheben und damit mittelbar einen späteren Rentenbeginn festzustellen, verneint.
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