BSG - Beschluss vom 06.12.2017
B 5 R 156/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 48/16
SG Stade, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 399/13

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeErneute AnhörungKeine weiteren Maßnahmen zur Verfahrensförderung

BSG, Beschluss vom 06.12.2017 - Aktenzeichen B 5 R 156/17 B

DRsp Nr. 2018/2203

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Erneute Anhörung Keine weiteren Maßnahmen zur Verfahrensförderung

1. Eine erneute Anhörung nach § 153 Abs. 4 S. 2 SGG ist nur dann erforderlich, wenn wesentlich neue Tatsachen vorgetragen werden. 2. Eine erneute Anhörung erübrigt sich, wenn das auf die erste Anhörung erfolgte Vorbringen nicht entscheidungserheblich, ohne jegliche Substanz oder bloß wiederholend ist. 3. Der Hinweis auf die beabsichtigte Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG verdeutlicht jedenfalls einem rechtskundig vertretenen Beteiligten ohne Weiteres, dass das Gericht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung nicht für geboten hält. 4. Damit entfällt auch die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung durch Sachverständige.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

Mit Beschluss vom 3.4.2017 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler.