BSG - Beschluss vom 06.09.2017
B 5 R 51/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 30/11
SG Würzburg, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 429/09

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeFunktion eines BeweisantragesInhaltliche Anforderungen an einen Beweisantrag in einem Rentenverfahren

BSG, Beschluss vom 06.09.2017 - Aktenzeichen B 5 R 51/17 B

DRsp Nr. 2017/14672

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Funktion eines Beweisantrages Inhaltliche Anforderungen an einen Beweisantrag in einem Rentenverfahren

1. Ein Beweisantrag muss seiner Funktion nach darauf gerichtet sein, den Richtern des Tatsachengerichts die Überzeugung vom Vorliegen bestimmter, aus deren maßgeblicher Sicht rechtlich relevanter Umstände zu vermitteln, die geeignet sind, im Rahmen der Gesamtwürdigung des Verfahrensergebnisses die Formulierung des subsumtionsfähigen Untersatzes zu beeinflussen. 2. Im Rahmen eines Rentenverfahrens muss sich der Beweisantrag möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen. 3. Ein Antrag, der lediglich zum Ziel hat, eine andere (Leistungs-)Beurteilung aufgrund der bereits geklärten Tatsachen oder eine andere Diagnosestellung zu erreichen, erfüllt diese Anforderungen grundsätzlich nicht. 4. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist die Behauptung einer bestimmten entscheidungserheblichen Tatsache und die Angabe des Beweismittels für diese.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.