BSG - Beschluss vom 07.12.2017
B 13 R 333/17 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3510/16
SG Karlsruhe, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 4197/15

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeGrundsatz der freien richterlichen BeweiswürdigungVermeintliche Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen B 13 R 333/17 B

DRsp Nr. 2018/2945

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung

1. Dass ein Kläger mit der Würdigung der medizinischen Unterlagen durch das LSG nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. 2. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs. 1 S. 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden. 3. Ebenso wenig reicht der Umstand, dass ein Kläger die Entscheidung des LSG für sachlich falsch hält, aus, um den Zugang zur Revisionsinstanz zu eröffnen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 19.9.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufsunfähigkeit verneint.