Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 19.9.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufsunfähigkeit verneint.
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