BSG - Beschluss vom 24.08.2017
B 5 R 241/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2944/16
SG Karlsruhe, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 3671/14

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeSchutz durch den RichterWarnfunktion eines BeweisantragesAufrechterhaltener Beweisantrag

BSG, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen B 5 R 241/17 B

DRsp Nr. 2017/14671

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Schutz durch den Richter Warnfunktion eines Beweisantrages Aufrechterhaltener Beweisantrag

1. Art. 19 Abs. 4 GG sichert den Rechtsschutz desjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinem Recht verletzt wird. 2. Die Rechtsprechung fällt nicht unter diese Grundgesetznorm; Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Schutz durch den Richter, nicht gegen ihn. 3. Gerichte fallen nur dann unter den Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 4 GG, wenn sie "außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit aufgrund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werden". 4. Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. 5. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiterverfolgt wurde; dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird.