BSG - Beschluss vom 05.07.2017
B 13 R 145/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1956/11
SG Gotha, vom 07.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 5441/08

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeUneingeschränkter RügeausschlussBesondere Anforderungen an die SachaufklärungsrügeKein Ausweichen auf eine Gehörsrüge

BSG, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen B 13 R 145/17 B

DRsp Nr. 2017/13810

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Uneingeschränkter Rügeausschluss Besondere Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge Kein Ausweichen auf eine Gehörsrüge

1. Der Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung des § 109 SGG gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der geltend gemachte Verfahrensmangel im Einzelnen beruht. 2. Es wird darauf hingewiesen, dass die besonderen Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge durch ein Ausweichen auf eine Gehörsrüge nicht umgangen werden dürfen, weil andernfalls die Beschränkungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG im Ergebnis leerliefen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109;

Gründe:

Das Thüringer LSG hat im Urteil vom 23.2.2017 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil Verfahrensmängel geltend.