BSG - Beschluss vom 27.06.2017
B 5 R 106/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 357/15
SG Chemnitz, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 741/14

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtOhne Weiteres auffindbarer Beweisantrag

BSG, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen B 5 R 106/17 B

DRsp Nr. 2017/10972

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Ohne Weiteres auffindbarer Beweisantrag

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. 3. Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt, muss die Beschwerdebegründung u.a. einen für das BSG ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 13.12.2016 hat das Sächsische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung abgelehnt.