BSG - Beschluss vom 08.08.2017
B 5 R 36/17 B
Normen:
SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 851/11
SG Köln, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 1376/10

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtVerbot von Überraschungsentscheidungen

BSG, Beschluss vom 08.08.2017 - Aktenzeichen B 5 R 36/17 B

DRsp Nr. 2017/14394

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Verbot von Überraschungsentscheidungen

1. Ein Verstoß gegen § 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG liegt u.a. vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können. 2. Nach § 128 Abs. 2 SGG darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. 3. Nimmt der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung, etwa dadurch, dass bisher nicht erörterte (evtl. entscheidungserhebliche) Gesichtspunkte auftauchen oder das Gericht den Beteiligten mit einer geänderten Rechtsauffassung gegenübertritt, so muss vom Gericht, um Überraschungsentscheidungen zu verhindern, sichergestellt werden, dass sich die Beteiligten sachgemäß zum Prozessstoff äußern können; dazu ist ihnen angemessene Zeit einzuräumen und auch die Möglichkeit zu geben, Rat einzuholen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2016 wird als unzulässig verworfen.