BSG - Beschluss vom 22.06.2017
B 5 R 46/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1129/13
SG Detmold, vom 04.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 1241/12

RentenversicherungAnerkennung von Wehrdienstzeiten in JugoslawienGrundsatzrügeKlärungsbedürftige RechtsfrageGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen B 5 R 46/17 B

DRsp Nr. 2017/13148

Rentenversicherung Anerkennung von Wehrdienstzeiten in Jugoslawien Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) Eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung.