BSG - Beschluss vom 26.10.2017
B 13 R 102/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 468/16
SG Köln, vom 02.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 1783/15

RentenversicherungBeschränkter Regelungsgehalt einer RentenanpassungsmitteilungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 26.10.2017 - Aktenzeichen B 13 R 102/17 B

DRsp Nr. 2017/17555

Rentenversicherung Beschränkter Regelungsgehalt einer Rentenanpassungsmitteilung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. 2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein; das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage höchstrichterlich entschieden ist. 3. In der Rechtsprechung des BSG ist der beschränkte Regelungsgehalt einer Rentenanpassungsmitteilung hinreichend geklärt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2016 - L 8 R 468/16 - einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I