BSG - Beschluss vom 22.06.2017
B 5 RS 59/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RS 29/14
SG Dessau-Roßlau, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RS 8/13

RentenversicherungFeststellung zusätzlicher ArbeitsentgelteGrundsatzrügeÜber den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 59/16 B

DRsp Nr. 2017/13803

Rentenversicherung Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte Grundsatzrüge Über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Die Frage, "Ist die zusätzliche Belohnung im Bergbau (Bergmannsprämie) ein festzustellendes Arbeitsentgelt bei der Feststellung einer Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung, hier der technischen Intelligenz (AVItech)?", benennt kein Tatbestandsmerkmal einer bundesrechtlichen Regelung, zu dessen Klärung es ihrer Beantwortung bedürfen könnte. 3. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte, ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschlussverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: