BSG - Beschluss vom 05.09.2017
B 5 R 121/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 629/16
SG München, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1553/13

RentenversicherungGrundsatzrügeDarstellung des SachverhaltsBehaupteter VerfassungsverstoßAuswertung der einschlägigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 05.09.2017 - Aktenzeichen B 5 R 121/17 B

DRsp Nr. 2017/14669

Rentenversicherung Grundsatzrüge Darstellung des Sachverhalts Behaupteter Verfassungsverstoß Auswertung der einschlägigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Eine Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw. der Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes. 3. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen. 4. Wer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken. 5. Vielmehr muss der Beschwerdeführer unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw. -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.