BSG - Beschluss vom 14.09.2017
B 5 R 258/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 69/17
SG Mainz, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 339/16

RentenversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageHöchstrichterlich bereits geklärte RechtsfrageAuswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG

BSG, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen B 5 R 258/17 B

DRsp Nr. 2017/15341

Rentenversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 3. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Klägers darauf zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe.