BSG - Beschluss vom 30.10.2017
B 13 R 293/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 515/14
SG Dortmund, vom 15.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 278/09

RentenversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageKlare Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 30.10.2017 - Aktenzeichen B 13 R 293/17 B

DRsp Nr. 2017/17227

Rentenversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Klare Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. 3. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen einer Grundsatzrüge prüfen kann. 4. Es gehört nicht zur Aufgabe des BSG, den Beschwerdevortrag des Klägers daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.