BSG - Beschluss vom 14.06.2017
B 5 RE 3/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 59/16
SG Hamburg, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1395/12

RentenversicherungGrundsatzrügeKlärungsfähigkeit einer RechtsfrageNotwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung

BSG, Beschluss vom 14.06.2017 - Aktenzeichen B 5 RE 3/17 B

DRsp Nr. 2017/10108

Rentenversicherung Grundsatzrüge Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung

1. Ob eine Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist, kann generell nur auf der Grundlage bereits getroffener Feststellungen beantwortet werden. 2. Dagegen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 14.2.2017 hat das LSG Hamburg die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Hamburg vom 12.4.2016 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.