BSG - Beschluss vom 22.06.2017
B 5 R 86/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 365/16
SG Stade, vom 01.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 536/14

RentenversicherungIn der Sowjetunion zurückgelegte BeschäftigungszeitenGrundsatzrügeÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen B 5 R 86/17 B

DRsp Nr. 2017/13568

Rentenversicherung In der Sowjetunion zurückgelegte Beschäftigungszeiten Grundsatzrüge Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Die Fragen, "ob die Ausbildung als Traktorist in der Sowjetunion die Erfüllung des Qualifikationsmerkmals der Qualifikationsgruppe 5, insbesondere als Berufsausbildung (und nicht als angelernte Tätigkeit) anzuerkennen ist" und "ob eine zweijährige schulische Ausbildung als Traktorist der Facharbeiterqualifikation im Sinne der Vorschriften entspricht", benennen jeweils kein Tatbestandsmerkmal einer bundesrechtlichen Regelung, zu dessen Klärung es ihrer Beantwortung bedürfen könnte. 3. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte, ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschlussverfahrens sind nicht zu erstatten.