BSG - Beschluss vom 26.10.2017
B 13 R 54/17 B
Normen:
SGG § 54 Abs. 4; SGB X § 31 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 783/13
SG Köln, vom 03.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 104/12

RentenversicherungMitteilung der RentenanpassungZulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und LeistungsklageVorliegen eines VerwaltungsaktsRegelung eines Einzelfalls

BSG, Beschluss vom 26.10.2017 - Aktenzeichen B 13 R 54/17 B

DRsp Nr. 2017/17557

Rentenversicherung Mitteilung der Rentenanpassung Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage Vorliegen eines Verwaltungsakts Regelung eines Einzelfalls

1. Es steht außer Frage, dass die Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage i.S. von § 54 Abs. 4 SGG das Vorliegen eines Verwaltungsakts voraussetzt. 2. Ein Verwaltungsakt ist nach § 31 S. 1 SGB X jede hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 3. Eine Regelung liegt vor, wenn unmittelbar subjektive Rechte des Betroffenen begründet, aufgehoben, abgeändert oder verbindlich festgestellt werden oder deren Begründung, Aufhebung, Abänderung oder Feststellung unmittelbar verbindlich abgelehnt wird.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2016 - L 8 R 783/13 - einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 4; SGB X § 31 S. 1;

Gründe:

I