BSG - Beschluss vom 27.04.2017
B 13 R 83/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 383/16
SG Münster, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 207/15

RentenversicherungNichtzulassungsbeschwerdeKeine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen B 13 R 83/17 B

DRsp Nr. 2017/13762

Rentenversicherung Nichtzulassungsbeschwerde Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 160, 160a SGG) geht es nicht darum, ob das Urteil des LSG richtig oder falsch ist. 2. Vielmehr ist gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a;

Gründe:

I