BSG - Beschluss vom 29.09.2017
B 13 R 251/14 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 6 S. 7; SGG § 85 Abs. 1 S. 1; BGB § 119;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 95/14
SG Detmold, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 381/10

RentenversicherungRentenschädlicher HinzuverdienstUnanfechtbarkeit der Berufungsrücknahme

BSG, Beschluss vom 29.09.2017 - Aktenzeichen B 13 R 251/14 B

DRsp Nr. 2017/15337

Rentenversicherung Rentenschädlicher Hinzuverdienst Unanfechtbarkeit der Berufungsrücknahme

Als einseitige Prozesshandlung kann eine Berufungsrücknahme weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. wegen Irrtums nach § 119 BGB) angefochten werden.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 6 S. 7; SGG § 85 Abs. 1 S. 1; BGB § 119;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 23.5.2014 - zugestellt am 8.7.2014 - hat das LSG Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 14 R 820/12, in dem sich die Klägerin gegen einen von der Beklagten geforderten Erstattungsbetrag iHv 1840,06 Euro wegen rentenschädlichen Hinzuverdienstes gewandt hatte, durch die von der Klägerin im Verhandlungstermin am 8.11.2013 erklärte Berufungsrücknahme erledigt ist.