BSG - Beschluss vom 03.07.2017
B 13 R 35/16 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KN 214/15
SG Dresden, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KN 1481/11

RentenversicherungRentensteigernde Berücksichtigung weiterer Entgelte in Form von Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im BergbauDivergenzrügeBegriff der AbweichungNichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

BSG, Beschluss vom 03.07.2017 - Aktenzeichen B 13 R 35/16 BH

DRsp Nr. 2017/13937

Rentenversicherung Rentensteigernde Berücksichtigung weiterer Entgelte in Form von Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau Divergenzrüge Begriff der Abweichung Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

1. Divergenz bedeutet das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. 2. Sie kann nur dann zur Revisionszulassung führen, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 3. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 4. Nicht die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. 5. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht