BSG - Beschluss vom 15.11.2017
B 12 R 22/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 731/14
SG Leipzig, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 210/11

RentenversicherungspflichtDivergenzrügeUnvereinbarkeiten zwischen verallgemeinerungsfähigen Rechtsansichten

BSG, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen B 12 R 22/17 B

DRsp Nr. 2018/287

Rentenversicherungspflicht Divergenzrüge Unvereinbarkeiten zwischen verallgemeinerungsfähigen Rechtsansichten

1. Als besonderer Fall der Grundsatzrevision bezweckt die Zulassung wegen Divergenz, Unvereinbarkeiten zwischen verallgemeinerungsfähigen Rechtsansichten der Instanzgerichte einerseits und des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG auszuräumen. 2. Mit einem Hinweis allein darauf, dass die Berufungsentscheidung in ihrer Bewertung des konkreten Einzelfalls von der Bewertung durch andere Instanzgerichte abweiche, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I