BSG - Beschluss vom 04.10.2017
B 5 RE 6/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 71/15
SG München, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 1480/13

RentenversicherungspflichtGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageHöchstrichterlich bereits geklärte RechtsfrageAnforderungen an die Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 04.10.2017 - Aktenzeichen B 5 RE 6/17 B

DRsp Nr. 2017/16056

Rentenversicherungspflicht Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage Anforderungen an die Beschwerdebegründung

1. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 2. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. 3. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 4. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf. des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine höchstrichterliche Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist.