BSG - Beschluss vom 07.11.2017
B 13 R 153/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 328/16
SG Berlin, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 5002/12

RentenversicherungVerfahrensrügePflicht des Gerichts zur Terminsverlegung

BSG, Beschluss vom 07.11.2017 - Aktenzeichen B 13 R 153/17 B

DRsp Nr. 2018/1733

Rentenversicherung Verfahrensrüge Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung

1. Grundsätzlich stellt zwar allein der Umstand, dass ein Beteiligter außer Stande ist, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und dies vorher mitteilt, noch keinen zwingenden Grund für eine Terminsverlegung dar. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass bei Fernbleiben eines Beteiligten nach Lage der Akten entschieden werden kann. 3. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann - und muss ggf. - jedoch gemäß § 202 S. 1 SGG i.V.m. dem entsprechend anwendbaren § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden, selbst wenn das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet worden ist. 4. Ein i.S. des § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;

Gründe: