BSG - Beschluss vom 29.09.2017
B 13 R 436/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 239/11
SG Lüneburg, vom 04.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 190/09

RentenversicherungVerfahrensrügeVerletzung rechtlichen GehörsKein Schutz gegen vermeintlich unrichtige Rechtsanwendung

BSG, Beschluss vom 29.09.2017 - Aktenzeichen B 13 R 436/15 B

DRsp Nr. 2017/15339

Rentenversicherung Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Kein Schutz gegen vermeintlich unrichtige Rechtsanwendung

1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde bietet keinen Schutz gegen eine aus Sicht eines Beteiligten "unrichtige" Rechtsanwendung. 2. Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass der Kläger mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. 3. Die Gerichte werden durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Dem Kläger werden die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren auferlegt. Ansonsten sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I