BSG - Beschluss vom 12.09.2017
B 5 RS 11/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RS 847/16
SG Dresden, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RS 1959/13

RentenversicherungZugehörigkeit zur Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter im StaatsapparatGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageSachverhaltsschilderung als Mindestvoraussetzung der Darlegung

BSG, Beschluss vom 12.09.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 11/17 B

DRsp Nr. 2017/14668

Rentenversicherung Zugehörigkeit zur Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter im Staatsapparat Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Sachverhaltsschilderung als Mindestvoraussetzung der Darlegung

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen.