BSG - Beschluss vom 22.06.2017
B 5 RS 2/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RS 6/15
SG Magdeburg, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1132/11

RentenversicherungZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzDivergenzrügeBegriff der AbweichungRüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 2/17 B

DRsp Nr. 2017/13569

Rentenversicherung Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Divergenzrüge Begriff der Abweichung Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall

1. Missversteht oder übersieht das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz und wendet deshalb das Recht fehlerhaft an, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. 2. Die Bezeichnung einer Abweichung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Beschluss grundsätzlich infrage stellt. 3. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschlussverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Mit Beschluss vom 19.12.2016 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der technischen Intelligenz und auf Aufhebung früherer bestandskräftiger Ablehnungen verneint.