Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschlussverfahrens sind nicht zu erstatten.
Mit Beschluss vom 19.12.2016 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der technischen Intelligenz und auf Aufhebung früherer bestandskräftiger Ablehnungen verneint.
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