BSG - Beschluss vom 24.05.2017
B 5 RS 7/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 842/12
SG Berlin, vom 31.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 105 R 2330/09

RentenversicherungZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzDivergenzrügeBegriff der AbweichungSich widersprechende Rechtssätze

BSG, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 7/17 B

DRsp Nr. 2017/13795

Rentenversicherung Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Divergenzrüge Begriff der Abweichung Sich widersprechende Rechtssätze

1. Eine Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nur vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. 2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 3. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 4. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: