BSG - Urteil vom 01.06.2017
B 5 RS 13/16 R
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 6; AAÜG § 6 Abs. 5; SGB VI § 256b Abs. 1; SGB VI § 256c Abs. 1; SGB VI § 256c Abs. 3 S. 1; ZPO § 287; SGG § 202 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 275/14
SG Leipzig, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RS 729/11

RentenversicherungZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzGlaubhaftmachung der Höhe eines VerdienstteilsKeine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne einer SchätzungswahrscheinlichkeitKeine prozessuale Schätzbefugnis

BSG, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 13/16 R

DRsp Nr. 2017/13239

Rentenversicherung Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Glaubhaftmachung der Höhe eines Verdienstteils Keine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit Keine prozessuale Schätzbefugnis

1. § 6 Abs. 6 AAÜG erlaubt es dem Versicherten ausnahmsweise, die Höhe eines Verdienstteils glaubhaft zu machen, wenn der andere Teil des Verdienstes nachgewiesen ist und eröffnet insoweit zu seinen Gunsten im beschränkten Umfang eine Beweismaßreduzierung, allerdings auf Kosten eines Abschlags in Höhe eines Sechstels des glaubhaft gemachten Teils des Verdienstes. 2. Eine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 AAÜG nicht vor; hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis schaffen wollen, so hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des Gesamtverdienstes oder nur eines Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nur die Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat. 3. Auch aus § 6 Abs. 5 AAÜG i.V.m. § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 S. 1 SGB VI ergibt sich keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis.