BSG - Beschluss vom 20.06.2017
B 5 RS 54/16 B
Normen:
2. DB ZAVO-techInt § 1 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 89/12
SG Hamburg, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1407/05

RentenversicherungZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzIndustrielle Massenproduktion

BSG, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 54/16 B

DRsp Nr. 2017/13802

Rentenversicherung Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Industrielle Massenproduktion

1. Der Senat hat daher bereits entschieden (Urteil vom 19.07.2011, BSGE 108, 300 ff., 305), dass auch der mehr oder weniger schematisch anfallende Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion massenhaft (selbst) hergestellten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens sein kann. 2. Werden dagegen Gebrauchtteile mit verbaut (vgl. BSG vom 24.04.2008 - B 4 RS 31/07 R -) oder treten individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschlussverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

2. DB ZAVO-techInt § 1 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: