BSG - Beschluss vom 11.05.2017
B 5 RS 6/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 852/13
SG Neuruppin, vom 08.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 291/11

RentenversicherungZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzVerletzung rechtlichen GehörsDarlegungserfordernissePauschale Bezugnahme auf vorinstanzliches Vorbringen

BSG, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 6/17 B

DRsp Nr. 2017/13787

Rentenversicherung Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Verletzung rechtlichen Gehörs Darlegungserfordernisse Pauschale Bezugnahme auf vorinstanzliches Vorbringen

1. Zwar liegt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor, wenn das LSG seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist; insofern gilt jedoch die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist. 2. Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann. 3. Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn das Gericht auf rechtliche Ausführungen zu tragenden Rechtssätzen oder auf tatsächliches Vorbringen zu entscheidungserheblichen Tatsachen nicht eingeht, obwohl der Beteiligtenvortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und nicht offensichtlich unsubstantiiert war. 4. Die Darlegungserfordernisse des § 160a Abs. 2 S. 3 können jedoch durch eine pauschale Bezugnahme auf vorinstanzliches Vorbringen nicht ersetzt werden.