BSG - Urteil vom 26.10.2023
B 10 EG 2/23 R
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; BEEG § 4;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 EG 7/19
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 5/21

Revision der Mutter gegen den Entzug von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus für ihren unter einer globalen Entwicklungsstörung leidenden Sohn

BSG, Urteil vom 26.10.2023 - Aktenzeichen B 10 EG 2/23 R

DRsp Nr. 2024/4805

Revision der Mutter gegen den Entzug von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus für ihren unter einer globalen Entwicklungsstörung leidenden Sohn

Ein Anspruch auf Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus folgt nicht aus § 4 Abs. 4 S. 3 BEEG, wenn die Kindeseltern planen, gleichzeitig in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes in Teilzeit erwerbstätig zu sein. Das BEEG beinhaltet keine geschriebenen Ausnahmen vom Erfordernis der gleichzeitigen Teilzeiterwerbstätigkeit für die Gewährung von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1; BEEG § 4;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen den Entzug von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus.

Die Klägerin ist IT-Beraterin und ihr Ehemann Syndikusrechtsanwalt. Sie sind Eltern eines im Juli 2018 geborenen Sohnes. Dieser leidet seit seiner Geburt an einer globalen Entwicklungsstörung und einem Anfallsleiden. Ihm wurden deshalb ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B und H zuerkannt. Im August 2018 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann bei der Stadt M einen Betreuungsplatz für ihren Sohn, den er erst im September 2020 erhielt.