BSG - Urteil vom 07.09.2023
B 10 EG 2/22 R
Normen:
BEEG § 4 Abs. 4 S. 3 Nr. 1; BEEG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BBEG § 1 Abs. 5;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 289
AuR 2023, 426
BB 2023, 2228
FK 2023, 181
FA 2023, 255
NWB 2023, 3061
SGb 2023, 693
ZfSH/SGB 2023, 615
RdW 2024, 271
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 18.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 EG 2/19
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 5/22

Revision eines Vaters in einem Verfahren wegen der Erstattung von Elterngeld Plus; Vorläufige Bewilligung des Partnerscheftsgeldes als Partnerschaftsbonus für seinen Sohn

BSG, Urteil vom 07.09.2023 - Aktenzeichen B 10 EG 2/22 R

DRsp Nr. 2024/1711

Revision eines Vaters in einem Verfahren wegen der Erstattung von Elterngeld Plus; Vorläufige Bewilligung des Partnerscheftsgeldes als Partnerschaftsbonus für seinen Sohn

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 4 Abs. 4 S. 3 Nr. 1; BEEG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BBEG § 1 Abs. 5;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Elterngeld Plus, das dem Kläger als Partnerschaftsbonus für den 14. bis 17. Lebensmonat seines Sohnes als Partnerschaftsbonus vorläufig bewilligt worden war.

Der Kläger erhielt für den 7. und 13. Lebensmonat seines am 28.1.2016 geborenen Sohnes zunächst Basiselterngeld (Bescheid vom 11.7.2016). Für den 14. bis 17. Lebensmonat beantragten beide Eltern Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus. Für diesen Zeitraum vereinbarte der Kläger mit seinem Arbeitgeber eine Reduzierung der zuvor in Vollzeit ausgeübten Berufstätigkeit auf 30 Wochenstunden. Die Mutter vereinbarte eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden mit ihrem Arbeitgeber. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin vorläufig für diese vier Monate Elterngeld Plus in Höhe von monatlich 160,77 Euro (Bescheid vom 27.12.2016).