BAG - Beschluss vom 25.10.1989
2 AZN 401/89
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 1, Abs. 2 ; BRTV-Bau § 16 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
AP Nr. 39 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz
DB 1990, 1424
EzA § 72a ArbGG 1979 Nr. 56
NJW 1990, 2151
NZA 1990, 536
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 360/89
ArbG Düsseldorf, vom 01.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4926/88

Revision: grundsätzliche Bedeutung

BAG, Beschluss vom 25.10.1989 - Aktenzeichen 2 AZN 401/89

DRsp Nr. 2001/5188

Revision: grundsätzliche Bedeutung

1. Eine allgemeine Statusklage nach § 256 ZPO, die ohne Bezug zu einem konkreten Beendigungsgrund darauf gerichtet ist, die Begründung eines Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen, wahrt die Verfallfrist des § 16 Abs. 2 Satz 2 BauRTV nicht. Diese tarifliche Regelung ist insoweit so eindeutig, daß sie nicht gerichtlich klärungsbedürftig ist und deshalb nicht als Grund zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ausreicht. 2. Macht der Beschwerdeführer eine Divergenz nach § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a ArbGG geltend und ergibt sich aus deren Begründung, daß auch eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 72a Abs. 1 ArbGG) zu erwägen ist, so spricht nach der Auffassung des Senates, der diese Frage vorliegend noch offen lassen kann, viel dafür, daß dies nicht ausdrücklich gerügt werden muß, sondern das Beschwerdevorbringen dann auch unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen ist.

Normenkette:

ArbGG § 72a Abs. 1, Abs. 2 ; BRTV-Bau § 16 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet.

1. Soweit der Kläger die Beschwerde mit angeblichen Divergenzen des anzufechtenden Urteils von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts begründet, ist diese unzulässig.