BAG - Beschluss vom 15.03.1989
4 AZN 54/89
Normen:
ArbGG §§ 72, 72a ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 29.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 247/87
ArbG Bremen, vom 14.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6432/86

Revision: Nichtzulassungs-Beschwerde - Divergenz - grundsätzliche Bedeutung

BAG, Beschluss vom 15.03.1989 - Aktenzeichen 4 AZN 54/89

DRsp Nr. 2001/14855

Revision: Nichtzulassungs-Beschwerde - Divergenz - grundsätzliche Bedeutung

1. Divergenz setzt nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG voraus, dass der Beschwerdeführer im einzelnen darlegt, welche divergierenden abstrakten Rechtssätze das anzufechtende wie das angezogene Urteil aufgestellt haben und das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht 2. Auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur gestützt werden, wenn die Rechtssache eine der in § 72 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG erschöpfend aufgeführten Rechtsstreitigkeiten betrifft. Insoweit kommt vorliegend nur die Auslegung eines Tarifvertrages im Sinne von § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG in Betracht.

Normenkette:

ArbGG §§ 72, 72a ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Bürokraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien, dass der Klägerin die Aufgaben (Tätigkeiten) einer Bürokraft bis auf weiteres unter Eingruppierung in die VergGr. VII BAT Fallgruppe 1 b übertragen werden. Dieses Tätigkeitsmerkmal ermöglicht den Bewährungsaufstieg nach VergGr. VI b BAT (Fallgruppe 2).