Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 1. August 1972 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung. Mit Wirkung vom 1. September 1975 wurde dem Kläger, der in VergGr. VII
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