BAG - Beschluss vom 19.09.1989
4 AZN 408/89
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2, ArbGG § 72a Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 12.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1858/88
ArbG Oldenburg, vom 01.10.1976 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 696/76

Revision: Nichtzulassungs-Beschwerde - Divergenz - Voraussetzungen

BAG, Beschluss vom 19.09.1989 - Aktenzeichen 4 AZN 408/89

DRsp Nr. 2001/5202

Revision: Nichtzulassungs-Beschwerde - Divergenz - Voraussetzungen

Die Zulässigkeit der auf Divergenz gestützten Nichtzulassungs-Beschwerde setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der seinerseits von einem abstrakten Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts oder eines der anderen, in der Gesetzesnorm genannten Gerichte abweicht, woraus zugleich folgt, dass eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entsprechende Rechtsanwendung eine Divergenz nicht zu begründen vermag.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2, ArbGG § 72a Abs. 3 ;

Gründe:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 1. August 1972 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung. Mit Wirkung vom 1. September 1975 wurde dem Kläger, der in VergGr. VII BAT eingruppiert war, vorübergehend nach § 24 BAT die Tätigkeit eines Lohnrechners nach VergGr. VI b BAT Fallgr. 7 übertragen.