BAG - Beschluss vom 30.06.1989
4 AZN 279/89
Normen:
ArbGG §§ 72, 72a ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin - 12 Sa 4/89 - 30.03.89 - 12 Sa 5/89 - 30.06.89,
ArbG Berlin, vom 09.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 236/88

Revision: Nichtzulassungs-Beschwerde - Divergenz

BAG, Beschluss vom 30.06.1989 - Aktenzeichen 4 AZN 279/89

DRsp Nr. 2001/14722

Revision: Nichtzulassungs-Beschwerde - Divergenz

Divergenz setzt nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG voraus, dass die angefochtene Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der seinerseits von einem abstrakten Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in der Gesetzesnorm genannten Gerichte abweicht, woraus zugleich folgt, dass eine lediglich fehlerhafte oder angeblich den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entsprechende Rechtsanwendung eine Divergenz nicht zu begründen vermag.

Normenkette:

ArbGG §§ 72, 72a ;

Gründe:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie die Tätigkeit einer Kreisgeschäftsführerin ausgeübt habe und ihr deshalb Gehalt nach Gehaltsgruppe III des u. a. für die Beschäftigten der Beklagten geltenden Tarifvertrages vom 30. April 1984 zustehe. Mit ihrer Klage hat sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer entsprechenden Vergütung sowie die Zahlung der Gehaltsdifferenzen zur Gehaltsgruppe IV für die Zeit von Januar 1988 bis August 1988 begehrt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dass die Klägerin als Sachbearbeiterin eingesetzt worden sei und ihre Tätigkeit derjenigen einer Kreisgeschäftsführerin nicht entsprochen habe.